Ein Fahrzeug kann mit ausgebautem Motor, abgenommenen Achsen oder getrennt gelagerten Karosserieteilen in einer Garage, Werkstatt oder Halle stehen. Für solche Fälle zieht die Verordnung (EU) 2026/1738 eine konkrete Grenze: Maßgeblich ist, ob ein Fahrzeug in Stücke geschnitten oder zur Wiederverwendung seiner Teile demontiert wurde, oder ob es die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen eines Fahrzeugs von historischem Interesse erfüllt. [1]
Anwendung ab September 2028
Die Verordnung (EU) 2026/1738 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach Artikel 83 trat sie am 13. August 2026 in Kraft. Artikel 82 bestimmt, dass sie grundsätzlich ab dem 1. September 2028 anzuwenden ist. Die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission führt dieselben Termine auf ihrer Informationsseite zu Altfahrzeugen auf. [1][2]
Der allgemeine Anwendungsbeginn bedeutet nicht, dass jede Regelung des Rechtsakts am selben Tag praktische Pflichten auslöst. Artikel 82 nennt für einzelne Vorschriften abweichende Zeitpunkte. Für bestimmte Vorgaben zur Behandlung und Kennzeichnung von Teilen ist der 1. September 2029 festgelegt. Die zeitliche Staffelung ist deshalb bei der Zuordnung einzelner Regelungen zum jeweiligen Sachverhalt zu berücksichtigen. [1][2]
Kriterium für ein Altfahrzeug in Anhang I
Anhang I Teil A enthält Kriterien für die Bestimmung eines Altfahrzeugs. Buchstabe a nennt zwei ausdrücklich formulierte Sachverhalte: Ein Fahrzeug ist ein Altfahrzeug, wenn es „in Stücke geschnitten“ oder „zur Wiederverwendung seiner Teile demontiert“ wurde. Beide Formulierungen stehen als eigenständige Varianten im Katalog des Anhangs. [1]
Das Schneiden in Stücke beschreibt einen sichtbaren Eingriff am Fahrzeugkörper oder an dessen Baugruppen. Für die zweite Variante ist der im Wortlaut genannte Zweck bedeutsam: Die Demontage muss zur Wiederverwendung von Teilen erfolgt sein. Anhang I Teil A Buchstabe a nennt in diesen beiden Varianten weder ein bestimmtes Mindestalter noch eine Mindestdauer der Standzeit. Er benennt dort auch keine Mindestzahl ausgebauter Teile. [1]
Die Vorschrift spricht zudem nicht allgemein von jedem nicht fahrbereiten oder unvollständigen Fahrzeug. Maßgeblich sind die in Anhang I aufgeführten Kriterien. Neben Buchstabe a enthält Teil A weitere Kriterien, die an andere technische Zustände anknüpfen, etwa an einen nicht reparierbaren Schaden, einen aus einem Gewässer geborgenen Zustand oder bestimmte Reparaturkosten. Diese weiteren Kriterien sind jeweils nach ihrem eigenen Wortlaut zu betrachten. [1]
Fahrzeug von historischem Interesse
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e nimmt Fahrzeuge von historischem Interesse vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Für diesen Begriff verweist die Verordnung auf Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2014/45/EU. Die Begriffsbestimmung verlangt zunächst eine Anerkennung durch den Zulassungsmitgliedstaat oder durch eine von diesem Mitgliedstaat benannte Stelle. [1][3]
Zusätzlich müssen seit der Herstellung oder der Erstzulassung des Fahrzeugs mindestens 30 Jahre vergangen sein. Der Fahrzeugtyp darf nicht mehr hergestellt werden. Weiter verlangt Artikel 3 Nummer 7, dass das Fahrzeug historisch erhalten und in seinem Originalzustand bewahrt ist. An den technischen Merkmalen seiner Hauptbauteile dürfen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen worden sein. [3]
Die Richtlinie nennt als Hauptbauteile insbesondere Motor, Bremsanlage, Lenkung, Aufhängung sowie Karosserie oder Fahrgestell. Damit enthält die unionsrechtliche Definition neben Alter und Produktionsstatus auch Anforderungen an Anerkennung, Erhaltungszustand und technische Merkmale. Ein deutsches H-Kennzeichen wird in Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2014/45/EU nicht als eigenständiges Begriffsmerkmal genannt. [3]
Teile und Bauteile mit Bezug zum historischen Status
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e erfasst nicht nur das Fahrzeug selbst. Die Regelung bezieht auch identifizierbare Teile und Bauteile aus einem Fahrzeug von historischem Interesse ein. Dafür verbindet der Wortlaut zwei Voraussetzungen: Die Teile oder Bauteile müssen für Wartungstätigkeiten erforderlich sein und zugleich zur Erhaltung des historischen Status notwendig sein. [1]
Die Vorschrift verwendet damit nicht den allgemeinen Begriff alter oder gebrauchter Ersatzteile. Sie verlangt einen Bezug zu einem Fahrzeug von historischem Interesse sowie die Identifizierbarkeit des jeweiligen Teils oder Bauteils. Eine Aufzählung bestimmter Ersatzteilgruppen enthält Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e nicht. [1]
Vorgaben für Behandlungsanlagen ab 2029
Ab dem 1. September 2029 gelten besondere Anforderungen für zugelassene Behandlungsanlagen. Sie betreffen die in Anhang VIII Teil C der Verordnung aufgeführten Teile. Diese Teile sind vor dem Schreddern oder Verdichten zu entfernen. Besteht bei einem gelisteten Teil Potenzial zur Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Aufbereitung, ist eine zerstörungsfreie Entnahme vorgeschrieben. [1][2]
Nach der Entnahme müssen die betreffenden Teile bewertet werden. Eignen sie sich für Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Aufbereitung, sind sie zu kennzeichnen. Ebenfalls ab dem 1. September 2029 müssen Händler gebrauchter, wiederaufgearbeiteter oder aufbereiteter Ersatzteile sicherstellen, dass die vorgeschriebene Kennzeichnung vorhanden ist. Diese Vorgaben beziehen sich auf die gelisteten Teile und die darin genannten Behandlungsschritte. [1][2]
Praxisliste: Prüffragen nach dem Wortlaut
- Schnittzustand: Ist das Fahrzeug tatsächlich in Stücke geschnitten worden, etwa anhand getrennt vorliegender Karosserie- oder Fahrgestellbereiche? Anhang I Teil A Buchstabe a nennt diesen Sachverhalt ausdrücklich. [1]
- Zweck der Demontage: Lässt sich feststellen, ob die Demontage zur Wiederverwendung von Teilen erfolgte? Dieser Zweck ist Teil der zweiten Variante in Anhang I Teil A Buchstabe a. [1]
- Anerkennung und Fahrzeugdaten: Liegt eine Anerkennung durch den Zulassungsmitgliedstaat oder eine benannte Stelle vor, und sind die 30 Jahre seit Herstellung oder Erstzulassung sowie der Produktionsstatus des Typs nachvollziehbar? [3]
- Technischer Erhalt: Sind Originalzustand und technische Merkmale der in Artikel 3 Nummer 7 genannten Hauptbauteile – insbesondere Motor, Bremsanlage, Lenkung, Aufhängung sowie Karosserie oder Fahrgestell – feststellbar? [3]
- Einzelteile: Sind Teile oder Bauteile identifizierbar, für Wartungstätigkeiten erforderlich und zur Erhaltung des historischen Status notwendig? Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e nennt alle drei Merkmale. [1]
Quellen
- [1] Verordnung (EU) 2026/1738 über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen, EUR-Lex
- [2] End-of-Life Vehicles, Europäische Kommission – Generaldirektion Umwelt
- [3] Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, EUR-Lex

